Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen. Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten.
Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden.
Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen.