Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil alle von A durchgeführten Maßnahmen einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen zu beurteilen und den Gebäude-Anschaffungskosten zuzurechnen waren.
Tipp: Schönheitsreparaturen nach Ablauf von drei Jahren seit Anschaffung sind i. d. R. sofort abzugsfähig.