Kindergeld: Herabsetzung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß
Ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Die zum 1.1.2007 in Kraft getretene Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre verstößt weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit der Entscheidung, die Altersgrenze für den Bezug des Kindergeldes und die Gewährung des Kinderfreibetrages herabzusetzen, verfolgt der Gesetzgeber legitime und zulässige Ziele. Dies ist nicht zu beanstanden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.